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Für unsere Online-Gäste gehen wir bis vor Gericht!

Bewertungsplattform usedom-inside.de gewinnt Streit vor Gericht.

Als Klägerin hatte eine Vermietungsgesellschaft usedom-inside.de gerichtlich untersagen wollen, Einträge zu ihren Objekten vornehmen zu lassen.

 

Amtsgericht Wolgast

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES


In dem Rechtsstreit

XXXXX
- Klägerin -

- gegen -

Michael Koch (usedom-inside.de)
- Beklagter -

hat das Amtsgericht Wolgast - Zivilgericht - durch Richter am Amtsgerichts Hennig auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2010 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin vermietet in den von ihr betriebenen "Villa XXX" in ... und "Haus XXX" in ... Wohnungen und Zimmer an Feriengäste. Der Beklagte ist geschäftlich im Marketingbereich tätig und betreibt u. a. das Internetportal "Usedom inside". Dort stellt er zahlreiche in der Region Usedom belegene Unterkünfte ein und gibt Gästen die Möglichkeit, zu den einzelnen Unterkünften Bewertungen und Beschreibungen abzugeben. Auf diese Weise nahm er auch die beiden Objekte "Villa XXX" und "Haus XXX" in das Portal auf. Einer Bitte der Klägerin um Löschung der Eintragungen kam er nicht nach.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte kein Recht habe, ohne ihre Genehmigung ihre persönlichen Daten ins Internet einzustellen. Dies verletze ihre Urheberrechte. Sie habe gerade nicht darum gebeten, wie es seine allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, als Gastgeber in seinem Internetportal zu erscheinen.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, bei Meldung eines bezüglich der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellten Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, die in seinem Internetportal "Usedom inside" eingestellten Mietobjekte der Klägerin aus dem Portal zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin ihre Ferienobjekte selbst im Internet
vermarkte. Die Daten, die er über die Häuser der Klägerin in seinem Portal veröffentlicht habe, enstammten allgemein zugänglichen Quellen, wie dem Internet und auch Druckwerken. Persönliche Daten der Klägerin habe er nicht in das Internetportal eingestellt.

Tatbestandsergänzend wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2010.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, die Aufnahme ihrer Mietobjekte in dem Internetportal des Beklagten zu unterlassen. Ihr steht weder ein Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG noch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB zu. Die Nutzung dieser Daten durch den Beklagten ist zulässig.

Da der Beklagte nicht den Namen oder die persönliche Anschrift der Klägerin nennt, ist bereits fraglich, ob er überhaupt personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG veröffentlicht hat. Selbst wenn man dies annehmen wollte, weil dadurch die Person der Klägerin bestimmbar sein sollte, ist die Nutzung dieser Daten nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig. Der Beklagte nutzt diese Daten für eigene Geschäftszwecke, sodass sich die Zulässigkeit nach § 28 BDSG bestimmt. Die von ihm genutzten Daten sind allgemein zugänglich, da die Klägerin sie selbst ins Internet gestellt hat. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist somit das schutzwürdige Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Nutzung dieser Daten gegenüber dem berechtigten Interesse des Beklagten abzuwägen. Da der Beklagte in seinem Portal nicht die Möglichkeit bietet, die Klägerin als
Person zu werten oder zu beurteilen, sondern die von ihr angebotene Dienstleistung einer Ferienunterbringung, handelt es sich bei seinem Portal nicht um eine personenbezogene Bewertungsplattform, sondern um eine sogenannte Produktbewertungsplattform. Bei einer solchen Plattform überwiegt regelmäßig das Öffentlichkeitsinteresse gegenüber dem Interesse des Gewerbetreibenden, dort nicht genannt zu werden. Verbraucheraufklärung zur Gewinnung von Markttransparenz liegt nämlich nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern dient auch dem Interesse der Hersteller und Anbieter (Schmitz/Laun, MMR 2005, 208, 209). Dies gilt im vorliegenden Fall um so eher, als sich die Klägerin selbst des Internets bedient hat, um auf ihre Dienstleistung aufmerksam zu machen. Dies ergibt aus den heute noch abrufbaren Seiten der Klägerin im Internet. Dass der Beklagte bei seiner Veröffentlichung die Interessen der Beklagten in strafrechtlicher relevanter Weise verletzt oder sonst den Schutzbereich des Artikel 5 Abs. 1 GG verletzt haben soll, trägt auch die Klägerin nicht vor. Ein Urheberrecht der Klägerin ist ebenfalls nicht verletzt, da der
Beklagte keine Werke veröffentlicht hat, die von der Klägerin stammen.

Nachdem die Nutzung der Daten durch den Beklagten zulässig ist, scheidet auch ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB aus, da die Klägerin zur Duldung verpflichtet ist, § 1004 Abs. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Direktor des Amtsgerichts
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Direktor des Amtsgerichts
Ausgefertigt Wolgast, 06.04.2010

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