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- Objektivität - usedom-inside.de ist nicht vermittelnd tätig, Eintrag und Bewertungssystem ist kostenfrei
- Echte Bewertungen - die nicht durch den Gastgeber manipuliert oder gelöscht werden können.
- Transparenz - Auf einen Blick viele echte Gästemeinungen von tatsächlichen Gästen.
- Sicherheit - Die Bewertung erscheint 100% anonymisiert im Internet
- Glaubwürdigkeit - Echte Bewertungen, die von usedom-inside.de redaktionell überprüft worden sind.
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Bewertungsplattform usedom-inside.de gewinnt Streit vor Gericht.
Als Klägerin hatte eine Vermietungsgesellschaft usedom-inside.de gerichtlich untersagen wollen, Einträge zu ihren Objekten vornehmen zu lassen.
Amtsgericht Wolgast

Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem
Rechtsstreit
XXXXX
- Klägerin -
- gegen -
Michael Koch (usedom-inside.de)
- Beklagter -
hat das Amtsgericht Wolgast - Zivilgericht - durch Richter am
Amtsgerichts Hennig auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2010
für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin vermietet in den von ihr betriebenen "Villa XXX" in ... und "Haus XXX" in ...
Wohnungen und Zimmer an Feriengäste. Der Beklagte ist geschäftlich im Marketingbereich tätig und betreibt u. a. das Internetportal "Usedom inside". Dort stellt er
zahlreiche in der Region Usedom belegene Unterkünfte ein und gibt Gästen die
Möglichkeit, zu den einzelnen Unterkünften Bewertungen und Beschreibungen
abzugeben. Auf diese Weise nahm er auch die beiden Objekte "Villa XXX" und "Haus
XXX" in das Portal auf. Einer Bitte der Klägerin um Löschung der Eintragungen kam er
nicht nach.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte kein Recht habe, ohne ihre Genehmigung
ihre persönlichen Daten ins Internet einzustellen. Dies verletze ihre Urheberrechte. Sie
habe gerade nicht darum gebeten, wie es seine allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorsehen, als Gastgeber in seinem Internetportal zu erscheinen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, bei Meldung eines bezüglich der Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellten Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, die in
seinem Internetportal "Usedom inside" eingestellten Mietobjekte der Klägerin aus
dem Portal zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin ihre Ferienobjekte selbst im Internet
vermarkte. Die Daten, die er über die Häuser der Klägerin in seinem Portal veröffentlicht
habe, enstammten allgemein zugänglichen Quellen, wie dem Internet und auch
Druckwerken. Persönliche Daten der Klägerin habe er nicht in das Internetportal
eingestellt.
Tatbestandsergänzend wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze jeweils
nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2010.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, die Aufnahme ihrer Mietobjekte
in dem Internetportal des Beklagten zu unterlassen. Ihr steht weder ein
Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG noch aus §§ 823 Abs. 2, 1004
BGB zu. Die Nutzung dieser Daten durch den Beklagten ist zulässig.
Da der Beklagte nicht den Namen oder die persönliche Anschrift der Klägerin nennt, ist
bereits fraglich, ob er überhaupt personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1
BDSG veröffentlicht hat. Selbst wenn man dies annehmen wollte, weil dadurch die
Person der Klägerin bestimmbar sein sollte, ist die Nutzung dieser Daten nach § 28 Abs.
1 Nr. 3 BDSG zulässig. Der Beklagte nutzt diese Daten für eigene Geschäftszwecke,
sodass sich die Zulässigkeit nach § 28 BDSG bestimmt. Die von ihm genutzten Daten
sind allgemein zugänglich, da die Klägerin sie selbst ins Internet gestellt hat. Nach § 28
Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist somit das schutzwürdige Interesse der Klägerin an dem Ausschluss
der Nutzung dieser Daten gegenüber dem berechtigten Interesse des Beklagten
abzuwägen. Da der Beklagte in seinem Portal nicht die Möglichkeit bietet, die Klägerin als
Person zu werten oder zu beurteilen, sondern die von ihr angebotene Dienstleistung einer Ferienunterbringung, handelt es sich bei seinem Portal nicht um eine personenbezogene
Bewertungsplattform, sondern um eine sogenannte Produktbewertungsplattform. Bei einer
solchen Plattform überwiegt regelmäßig das Öffentlichkeitsinteresse gegenüber dem
Interesse des Gewerbetreibenden, dort nicht genannt zu werden. Verbraucheraufklärung
zur Gewinnung von Markttransparenz liegt nämlich nicht nur im Interesse der Verbraucher,
sondern dient auch dem Interesse der Hersteller und Anbieter (Schmitz/Laun, MMR 2005,
208, 209). Dies gilt im vorliegenden Fall um so eher, als sich die Klägerin selbst des
Internets bedient hat, um auf ihre Dienstleistung aufmerksam zu machen. Dies ergibt aus
den heute noch abrufbaren Seiten der Klägerin im Internet. Dass der Beklagte bei seiner
Veröffentlichung die Interessen der Beklagten in strafrechtlicher relevanter Weise verletzt
oder sonst den Schutzbereich des Artikel 5 Abs. 1 GG verletzt haben soll, trägt auch die
Klägerin nicht vor. Ein Urheberrecht der Klägerin ist ebenfalls nicht verletzt, da der
Beklagte keine Werke veröffentlicht hat, die von der Klägerin stammen.
Nachdem die Nutzung der Daten durch den Beklagten zulässig ist, scheidet auch ein
Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB aus, da die Klägerin zur Duldung
verpflichtet ist, § 1004 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Direktor des Amtsgerichts
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Direktor des Amtsgerichts
Ausgefertigt Wolgast, 06.04.2010
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